Satzung

Satzung  

Gewerbe- und Handelsverein e. V. Eningen u.A.

§ 1      Name, Sitz

Der Verein führt den Namen:

Gewerbe- und Handelsverein e.V. Eningen u.A. und hat seinen Sitz in 72800 Eningen u.A.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht 72764 Reutlingen unter Nr. VR 670 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des edit my paper at edit-my-paper.net Bundes der Selbständigen,

Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 2      Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden

(Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bund der Selbständigen auf Bundes- u. Landesebene.

Der Verein soll dazu

a) mit der Gemeinde Kontakt halten, um die Anliegen des Handels,

Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig

vortragen und vertreten zu können- Vertretung der Interessen der

Mitglieder gegenüber Institutionen und in der Öffentlichkeit,

b) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,

c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf http://www.essay-checker.net/ das örtliche Angebot

aufmerksam machen,

d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und

allgemeine Weiterbildung ermöglichen,

e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,

f)  durch Mitwirkung in der überörtl. Organisation, dem Bund der Selbstständigen,

Landesverband Baden-Württemberg e.V. und Bundesverband zur Seite stehen.

 

§ 3      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4      Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft  des Vereins können erwerben:

a) Handeltreibende

b) Handwerker

c) Gewerbetreibende

d) freiberuflich Schaffende

e)  Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind

zu a)-c) Firmenmitgliedschaft ist möglich.

2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss.

Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat

beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung

stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt (drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres

schriftlich an den Vorstand).
b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf

den Rechtsnachfolger übergehen.
c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung des Standes und Vereinsehre,

Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung

nach wiederholten Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den

innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenen Brief zugestellten Ausschluss-

Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag

auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die  Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.

Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

4. Auf Beschluss des Ausschusses können verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses.

Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

 

§ 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch dieser Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied 1 Stimme.

Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

 

§ 6      Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende  angemessene Umlage erhoben werden.

 

§ 7      Organe des Vereins

1. Vorstand

Er besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Stellvertreter (bis zu 2)

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer

Zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich

und außergerichtlich vertreten.

2. Ausschuss

Er besteht aus:

a) Vorstand

b) 6 weiteren Mitgliedern oder bis etwa 10% der Mitglieder

c) Fachgruppenvorsitzende Werbering und deren Stellvertreter

3. Mitgliederversammlung

 

§ 8      Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereins-geschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihn übertragen. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schriftführer und der Kassier sind nur bei Verhinderung des Vorstandes bzw. des Stellvertreters oder mit deren Zustimmung zum Handeln berechtigt sein soll. Der Fall der Verhinderung oder der Zustimmung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im Einzelnen haben:

a)        der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,

b)        der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen,

c)         der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassen-geschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.

Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen gewünscht wird.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§9       Ausschuss

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitglieder-zahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Sachkundige Personen, die dem Verein angehören, können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand. Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 12).

Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 10    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BdS-Landesverbandes,

d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,

e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als

den Zwecken des Vereins,

f)  die Änderung der Vereinssatzung,

g)  Entlastung des Vorstandes,

h)  Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

 

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder(siehe Schlussbestimmung § 12),

im Fall der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam).
Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. Stellvertreter, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung öffentlichen Amtsblatt. Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder Stellvertreter eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Fachgruppen: Werbering

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen der Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter einer Fachgruppe gehören Kraft ihres Amtes dem Ausschuss des Vereins an.

 

§11     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „ Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder

anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zuvor ist entsprechend der Satzung des BdS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem ihm Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Ausschuss-Sitzung und in der anschließenden Mitgliederversammlung. Dieser § 11 gilt auch, wenn der Verein aus dem BdS-Landesverband Baden-Württemberg ausscheiden will. Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung beim Bund der Selbstständigen Landesverband Baden-Württemberg e.V. Stuttgart hinterlegt und ist bei einer Wiederbegründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

 

§ 12    Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen und Wahlen werden nur die gültigen Stimmen gewertet.

Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22. 10. 1986 beschlossen.

Vorstehender Verein ist am 30. März 1987 unter der Nr. VR 670 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes,

Reutlingen eingetragen worden.